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Rechtlicher Hinweis: Wir lleisten Hilfestellung in Steuersachen im Rahmen des Paragraph 4 Nr. 11 StBerG .

Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung

Versicherungsbeiträge können grundsätzlich nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn es sich um eigene (vom Versicherungsnehmer geschuldete) Beiträge des Steuerpflichtigen und eine ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Person handelt. Dazu zählen lt. Auffassung der OFD Magdeburg und des Bundesministerium der Finanzen (BMF) auch Beiträge zur (Basis)Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes, soweit für das Kind ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht. Sind die Beiträge, die das Kind als Versicherungsnehmer selbst schuldet, von den Eltern getragen worden, können diese ebenfalls bei den Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dazu zählen auch die vom Arbeitgeber (z. B. i. R. eines Ausbildungsdienstverhältnisses oder bei Arbeitsverhältnissen während der Semesterferien von Studenten) einbehaltene Arbeitnehmer-Anteile des Kindes zur gesetzl. Kranken- und Pflegeversicherung. Zu beachten ist allerdings, dass die Aufwendungen entweder als Sonderausgaben der Eltern oder des Kindes abzugsfähig sind. Ein doppelter Ansatz scheidet aus.

(pe)

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Der Steuertipp vom Profi:

Vertrauen Sie unserem Profirat, wenn Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalanlagen haben, die Sie zur Altersvorsorge nutzen wollen. Hier lohnt sich Beratung langfristig. Auch Familien, deren Kinder studieren oder arbeiten profitieren von unserer Dienstleistung, z. B. wenn es darum geht, Werbungskosten geschickt auszunutzen, damit der Nachwuchs die Grenze für das Kindergeld nicht überschreitet. Unkenntnis des Steuerpflichtigen, zum Beispiel über anhängige Verfahren, kann dazu führen, dass Geld verloren geht. Wir sind die Experten für Steuerfragen, kennen die Gesetzeslage genau und helfen, alle steuerlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Wir entwickeln für Sie Ihre Steuerstrategie.

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Beratungsstellenleiterin
Frau Ilka Petter

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