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Rechtlicher Hinweis: Wir lleisten Hilfestellung in Steuersachen im Rahmen des Paragraph 4 Nr. 11 StBerG .

Kosten der Erstausbildung

Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums als Werbungskosten trotz positiver BFH-Rechtsprechung noch immer auf wackeligen BeinenIn zwei Urteilen hat der BFH klar entschieden, dass Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufsausübung stehen.Diese Entscheidung will der Gesetzgeber so nicht hinnehmen. Im Rahmen des Inkrafttretens des Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) sind Änderungen dahingehend vorgesehen, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Die Änderung soll rückwirkend alle noch offenen Fälle ab Veranlagungszeitraum 2004 betreffen. Insoweit bleibt die Beratung des Bundesrats Ende November 2011 sowie weitere sich abzeichnende Klagen bis zum Bundesverfassungsgericht abzuwarten.
(pe)

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Der Steuertipp vom Profi:

Vertrauen Sie unserem Profirat, wenn Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalanlagen haben, die Sie zur Altersvorsorge nutzen wollen. Hier lohnt sich Beratung langfristig. Auch Familien, deren Kinder studieren oder arbeiten profitieren von unserer Dienstleistung, z. B. wenn es darum geht, Werbungskosten geschickt auszunutzen, damit der Nachwuchs die Grenze für das Kindergeld nicht überschreitet. Unkenntnis des Steuerpflichtigen, zum Beispiel über anhängige Verfahren, kann dazu führen, dass Geld verloren geht. Wir sind die Experten für Steuerfragen, kennen die Gesetzeslage genau und helfen, alle steuerlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Wir entwickeln für Sie Ihre Steuerstrategie.

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Frau Ilka Petter

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