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Rechtlicher Hinweis: Wir lleisten Hilfestellung in Steuersachen im Rahmen des Paragraph 4 Nr. 11 StBerG .

Arbeitsweg

Die ersten zwanzig Kilometer vom Domizil zur Arbeitsstätte zählen nicht mehr. Ab dem 21. Kilometer berücksichtigt das Finanzamt wie gehabt 30 Cent pro Kilometer. Diese Regelung umfasst auch Auszubildende und Studenten. Aufgepasst: Einkünfte und Bezüge der Kinder können dann schnell die kritische Marge von 7680 Euro im Jahr erreichen. Für Bus und Bahnfahrer gilt ausschließlich die Entfernungspauschale. Darüber hinaus gehende Ticketkosten können nicht mehr abgesetzt werden. Behinderte können weiter 30 Cent pro Kilometer absetzen. (pe)

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Zertifizierte
Beratungsstellenleiterin
Frau Ilka Petter

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