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Leistungen
Als eingetragener Verein sind wir eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern, Beamten, Rentnern und Unterhaltsempfängern.
Bei einer Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e.V. unterstützten wir Sie gerne im Rahmen unserer Beratungsbefugnis i.S. des § 4 Nr.11 StBerG:
bei: Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (Alterseinkünften), Einkünften aus Unterhaltsleistungen in unbegrenzter Höhe
und: bei Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, z. B. Vermietungseinkünften, Einkünften aus Kapitalvermögen oder privaten Veräusserungsgeschäften, wenn diese insgesamt die Höhe von Euro 13.000,-- (Ledige), im Falle der Zusammenveranlagung Euro 26.000,-- (Verheiratete) nicht übersteigen
wenn: keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt die Mitgliedschaft auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld) im Sinne des EStG und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Eine Befugnis besteht auch bei Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35 a Abs. 1 EStG.
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